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Vorverlegten Rückflug aus dem Urlaub verpasst: Kein Anspruch auf Erstattung
Ein Mann und seine Familie haben nach einer Gerichtsentscheidung keinen Anspruch auf die Erstattung des neu gebuchten Rückflugtickets, nachdem sie ihren ursprünglichen Flug verpasst hatten, weil dieser vorverlegt wurde. Nach Ansicht des Amtsgerichts München wäre es möglich gewesen, alles zu organisieren, um den Flug noch zu erreichen, wie es am Montag mitteilte. Geld gab es lediglich für den kürzeren letzten Urlaubstag und Anwaltskosten. (AZ. 172 C 14078/23)
Der Kläger war mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern im Alter von sieben und 18 Monaten auf einer Pauschalreise in Antalya. Der Rückflug wurde zunächst nach hinten verschoben, später dann auf 19.50 Uhr vorverlegt, was der Familie laut Gericht um 12 Uhr beim Check-Out aus dem Hotel mitgeteilt wurde.
Der Mann gab demnach an, alles versucht zu haben, um das Flughafenshuttle um 16.35 Uhr noch zu erreichen. Er habe seinen Bruder kontaktiert, der zu dem Zeitpunkt ebenfalls in Antalya im Urlaub war und in dessen Safe sich die Reiseunterlagen des Mannes befanden. Um 15 Uhr erhielt die Familie den nötigen Schlüssel vom Bruder, der sich wiederum mit seiner Familie auf einem Markt in der Stadt aufhielt.
Danach "hätten noch Nahrungsmittel für die beiden Kinder gekauft und die Kinder gefüttert und gewickelt werden müssen", erklärte das Gericht. Als die Familie wieder an ihrem Hotel ankam, war das Shuttle bereits abgefahren und auch ein geordertes Taxi konnte sie nicht mehr pünktlich zum Flughafen bringen.
Der Mann forderte daher die 600 Euro für einen am selben Abend neu gebuchten Flug zurück. Er geht laut Gericht davon aus, dass er nicht ordnungsgemäß über die erneute Änderung informiert wurde und er diese rein zufällig beim Auschecken erfahren habe. Aufgrund seiner Situation sei es dann nicht mehr zumutbar gewesen, den Shuttle-Bus noch zu erreichen.
Das Gericht wies die Klage weitgehend ab und sprach dem Kläger gut 83 Euro für die verkürzte Reise und knapp 91 Euro für die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu. Die Schilderung des Mannes waren nach Ansicht des Gerichts "geprägt von Unklarheiten und Andeutungen, nicht aber von der gradlinigen Darstellung eines Versuchs, die Reisepapiere zu erlangen". Demnach ist es dem Mann durchaus möglich gewesen, alles Notwendige zu organisieren.
B.Finley--AMWN