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Verleumdungsprozess gegen Musiker Gil Ofarim startet am 24. Oktober in Leipzig
Rund ein Jahr nach seinen Antisemitismusvorwürfen gegen den Mitarbeiter eines Leipziger Hotels muss sich der Musiker Gil Ofarim wegen falscher Verdächtigung und Verleumdung vor dem Landgericht der sächsischen Stadt verantworten. Das Gericht ließ die entsprechende Anklage der Staatsanwaltschaft nach Angaben vom Mittwoch unverändert zu und eröffnete das Hauptverfahren. Es soll demnach am 24. Oktober beginnen.
Ofarim hatte im Oktober vergangenen Jahres Antisemitismusvorwürfe gegen den Mitarbeiter des Hotels erhoben, die damals hohe Welle schlugen. Unter anderem zeigte sich der damalige Außenminister Heiko Maas (SPD) "fassungslos" und forderte einen "Schulterschluss der Gesellschaft" gegen Antisemitismus. Die Staatsanwaltschaft prüfte Angelegenheit monatelang. Sie kam zu dem Ergebnis, dass sich der von dem Musiker beschriebene Vorfall gar nicht ereignet hatte.
Im März 2022 erhob die Behörde daher Anklage gegen den in München lebenden 40-jährigen Musiker wegen des Vorwurfs falscher Verdächtigung und Verleumdung, die anschließend vom Gericht geprüft wurde. Dass der Fall vor dem Landgericht verhandelt wird, hat mit der "besonderen Bedeutung" aufgrund des Geschehens und der großen öffentlichen Aufmerksamkeit zu tun. Üblicherweise würden derartige Vorwürfe im Rahmen eines Prozesses vor dem Amtsgericht geklärt.
Parallel zur Anklage ließ das Leipziger Landgericht auch die Nebenklage des von Ofarim beschuldigten Hotelmitarbeiters zu. Für das Verfahren gegen den Musiker wurden zunächst Termine bis Ende November angesetzt.
Ofarim hatte angegeben, er sei von dem Hotelmitarbeiter beim Einchecken dazu aufgefordert worden, eine Halskette mit Davidstern abzulegen. Die Vorwürfe äußerte er zunächst öffentlich in einem Video in einem sozialen Netzwerk, später wiederholte er sie laut Anklage "wahrheitswidrig" gegenüber der Polizei.
Er ist deshalb wegen falscher Verdächtigung in zwei Fällen angeklagt, in einem Fall auch wegen Verleumdung. Das Leipziger Landgericht erteilte in seinem sogenannten Eröffnungsbeschluss ferner den formalen Hinweis, dass im Fall einer Verurteilung auch der Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt sein könnte.
O.Karlsson--AMWN