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Bundesverwaltungsgericht kippt nächtliche Betriebsbeschränkung für Windräder
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Erweiterung von Windparks erleichtert und damit den rechtlichen Lärmschutz für etwas entferntere Anwohner verschlechtert. Nach einem am Donnerstag verkündeten Urteil können diese nicht auf einer genauen Einhaltung nächtlicher Lärmwerte bestehen. Vielmehr müssen die Behörden auch nachts einen regulären Betrieb zulassen, wenn die Zusatzbelastung gering ist. (Az. 7 C 4.24)
Der Klägerin war eine Genehmigung zum Bau und Betrieb von drei weiteren Windrädern im Landkreis Prignitz (Brandenburg) erteilt worden, 24 Windräder standen dort schon. Eine Nebenbestimmung des Landesamts für Umwelt für die neuen Anlagen sah daher nachts einen von der jeweiligen Windgeschwindigkeit abhängigen "schallreduzierten Betriebsmodus" vor.
Wegen der damit verbundenen Leistungseinbußen klagte die Betreiberin gegen die Auflage. Anders als noch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg gab nun das Bundesverwaltungsgericht der Klage statt.
Zur Begründung verwiesen die Leipziger Richter auf die hier maßgebliche Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Diese sehe einen Schutz nur im unmittelbaren "Einwirkungsbereich" einer Anlage vor. Hier seien die nächsten Wohnungen aber weiter entfernt. Zwar würden auch dort die nächtlichen Lärm-Grenzwerte schon durch die Altanlagen nahezu erreicht oder teils sogar überschritten. Dennoch gebe die TA Lärm dem Land keine Handhabe, den Nachtbetrieb zu beschränken, wenn wie hier die Zusatzbelastung "als irrelevant anzusehen ist".
Th.Berger--AMWN