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Gericht: Stadt Essen muss AfD Grugahalle für Parteitag zur Verfügung stellen
Die Stadt Essen muss der AfD die Grugahalle laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen für ihren Bundesparteitag Ende diesen Monats ohne Auflagen zur Verfügung stellen. In seinem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschied das Gericht, die Stadt dürfe den Zugang nicht von der Abgabe einer strafbewehrten Selbstverpflichtungserklärung abhängig machen. Die AfD dürfe nicht anders behandelt werden als andere Parteien, betonte es.
Der AfD-Bundesparteitag ist für den 29. und 30. Juni geplant. Der stellvertretende AfD-Bundessprecher Peter Boehringer erklärte, die Entscheidung des Gerichts sei nachvollziehbar und richtig. Die Stadt Essen habe eine "lex AfD" kreieren wollen. "Dem hat das Gericht nun einen Riegel vorgeschoben." Der Rechtsstaat habe gesiegt.
Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig, die Stadt kann noch vor das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen ziehen. Wie eine Sprecherin der Stadt auf Anfrage erklärte, sollte es im Laufe des Freitags eine rechtliche Beratung zur Urteilsbegründung geben. Danach werde entschieden, wie es weitergehe - ein Zeitpunkt für die Entscheidung sei offen.
Die Essener Messe hatte den Mietvertrag mit der AfD gekündigt, nachdem der Essener Stadtrat am 29. Mai von der AfD eine strafbewehrte Selbstverpflichtungserklärung gefordert und die Partei diese nicht abgegeben hatte. Der Streit um den Rücktritt vom Veranstaltungsvertrag wird gesondert verhandelt, hierzu ist am Montag vor dem Landgericht in Essen ein Eilverfahren angesetzt.
In der von der Stadt geforderten Selbstverpflichtung sollte die Partei erklären, dass sie auf dem Parteitag strafbare Äußerungen wie etwa die Parole "Alles für Deutschland" verhindern oder sofort unterbinden würde. Andernfalls sollte der AfD bei jedem Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 500.000 Euro drohen.
Nachdem die AfD diese Erklärung nicht abgegeben hatte, kündigte die von der Stadt als Mehrheitsgesellschafterin betriebene Messe Essen den bereits im Januar 2023 geschlossenen Mietvertrag.
Wie die Gelsenkirchener Verwaltungsrichter befanden, darf einer Partei der Zugang zur Halle nur versagt werden, wenn bei der Nutzung die Gefahr strafbarer Handlungen besteht. An den Wahrscheinlichkeitsgrad solcher strafbaren Handlungen seien bei einer Partei, bei der wie im Fall der AfD nicht vom Bundesverfassungsgericht eine Verfassungswidrigkeit festgestellt wurde, strenge Anforderungen zu stellen. Dies begründete das Gericht damit, dass ein Zugangsverbot in den durch das Grundgesetz gesicherten Anspruch auf Chancengleichheit politischer Parteien eingreife.
X.Karnes--AMWN